Maschinenrichtlinie - Prozess, Inhalt und Aufbau

Die Maschinenrichtlinie ist die wohl bedeutendste Richtlinie im Anlagen- und Maschinenbau. In Deutschland ist die Maschinenrichtlinie im ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) verankert. Innerhalb des Gesetzes entspricht die 9.Produktsicherheitsverordnung der Maschinenrichtlinie. Nun wollen wir die Maschinenrichtlinie in diesem Abschnitt analysieren und den für uns (Hersteller) wichtigen Teil herauskristallisieren. Das sollte Sie jedoch nicht davon abbringen die gesamte Richtlinie durchzulesen.

Bevor es los geht, möchten wir Ihnen eine Abbildung zeigen, die den Prozess der Maschinenrichtlinie in groben Zügen beschreibt. Sie soll als Hilfestellung dienen, um den Ausführungen weiter unten besser folgen zu können.

Prozess der Maschinenrichtlinie

In einfachen Worten ausgedrückt, als erstes prüfen Sie, ob die Maschinenrichtlinie überhaupt für Ihr Produkt gilt oder nicht. Doch VORSICHT! Per Definition kann Ihr Produkt vielleicht unter die Maschinenrichtlinie fallen. Doch was, wenn es auch anderen Richtlinien gibt, die ebenfalls auf Ihr Produkt Anwendung finden. Tatsächlich kann es sein, dass wenn die andere Richtlinie zu den gleichen Schutzzielen Anforderungen stellt, die Maschinenrichtlinie nicht mehr oder nur beschränkt anwendbar ist. Als Beispiel soll hier die Druckgeräterichtlinie genannt werden. Diese definiert Anforderungen zu Schutzzielen bzgl. Gefährdungen, die überwiegend von unter Druck stehenden Geräten ausgehen. Auch die Maschinenrichtlinie stellt diesbezüglich Anforderungen. Sobald jedoch die Druckgeräterichtlinie Anwendung findet, werden die Anforderungen der Maschinenrichtlinie durch die der Druckgeräterichtlinie ersetzt.

Wenn der Anwendungsbereich geklärt ist, stellt sich für den Hersteller die Frage welches Konformitätsbewertungsverfahren nun angewendet werden soll. Die Maschinenrichtlinie bietet hier drei unterschiedliche Module an, von denen der Hersteller sich eines aussuchen kann.
Diese sind:

  • Interne Fertigungskontrolle
  • EG-Baumusterprüfverfahren
  • Umfassende Qualitätssicherung

Die untere Abbildung soll darstellen, nach welchen durch die Maschinenrichtlinie gestellten Kriterien der Auswahlprozess des Konformitätsbewertungsverfahrens abläuft.

Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maschinenrichtlinie

Im Grunde müssen Sie im Anhang IV der Maschinenrichtlinie nachsehen, ob Ihr Produkt aufgelistet ist. Wenn ja, müssen Sie noch prüfen ob Ihr Produkt vollständig nach den harmonisierten Normen entwickelt oder hergestellt wird. Je nach Produkt, kann es vor allem bei dieser Fragestellung zu einigen Überraschungen kommen. Haben Sie Ihr Produkt im Anhang IV gefunden und können die dafür geltenden harmonisierten Normen nicht vollständig anwenden, sind Sie bei der Auswahl auf die beiden Module EG-Baumusterprüfverfahren und Umfassende Qualitätssicherung beschränkt. Ansonsten können Sie frei wählen.

Soviel zur Einleitung in die Maschinenrichtlinie. In den folgenden Kapiteln gehen wir tiefer auf die Maschinenrichtlinie ein und wollen uns besonders auf die Teile konzentrieren die überwiegend den Hersteller des Produktes betreffen.

Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie, wie auch die anderen Richtlinien unterteilt in den Abschnitten Erwägungsgründe, Artikel und Anhänge.

Erwägungsgründe: In diesem Teil wird beschrieben, warum die Europäische Union der Meinung ist, diese Richtlinie ausgeben zu müssen.
Artikel: In den Teil Artikel werden die Rechte und Pflichten der Hersteller, Importeure, Mitgliedsstaaten, etc. beschrieben.
Anhänge: Die Anhänge enthalten Detaillierungen und dienen der Konkretisierung der Pflichten und Rechte die in den Artikeln definiert wurden. Auf die Anhänge wird aus den Artikeln heraus verwiesen, damit ist klar für wen welcher Anhang rechtskräftig ist.

Wir wollen uns nun auf den Teil der Maschinenrichtlinie konzentrieren, der sich überwiegend an den Hersteller richtet. Lassen Sie uns zunächst mit Artikel 1 beginnen. Artikel 1 der Maschinenrichtlinie beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinie. D.h. nur wenn Ihr Produkt auch innerhalb der Definition einer Maschine gemäß Artikel 1 liegt, nur dann findet auch diese Richtlinie Anwendung.

Artikel 1 - Anwendungsbereich

Der Artikel 1 besteht aus zwei Absätzen. Der erste beschreibt, welche Erzeugnisse unter die Maschinenrichtlinie fallen und der zweite welche von der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind. D.h. also, dass erste was Sie machen sollten, ist zunächst zu prüfen, ob Ihr Produkt überhaupt unter diese Richtlinie fällt.

Für diese Erzeugnisse gilt die Richtlinie:

  1. Maschinen
  2. auswechselbare Ausrüstung
  3. Sicherheitsbauteile
  4. Lastaufnahmemittel
  5. Ketten, Seile und Gurte
  6. abnehmbare Gelenkwelle
  7. unvollständige Maschinen

Im 2.ten Absatz des Artikel 1 steht beschrieben welche Erzeugnisse von der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind. Die Liste entnehme Sie bitte direkt der Maschinenrichtlinie.

Im Rahmen der Richtlinienrecherche, zu der Sie als Hersteller ja verpflichtet sind, ist die Prüfung von Artikel 1 ausschlaggebend. Zur Dokumentation der Recherche ist es sinnvoll die einzelnen Punkte der Listen im Artikel 1 mit einer kurzen Begründung, hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Ihrem Produkt, zu dokumentieren.

Zur besseren Bewertung, unterstützt Sie die Maschinenrichtlinie mit Artikel 2. Dort sind die Begriffe wie z.B. Maschine definiert.

Artikel 5 - Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Hat sich nun, nach Ihrer Bewertung herausgestellt, dass die Maschinenrichtlinie für Ihr Produkt gilt, ist wohl Artikel 5 der nächste Anlaufpunkt. Hier stehen Ihre Rechte und Pflichten bzgl. Konstruktion und Bau Ihres Produktes. Der Artikel 5 ist weiterhin in vier Absätzen unterteilt, die folgenden Inhalt haben:

Absatz 1

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine

  1. sicherstellen, dass die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
  6. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.

Der Teil enthält fünf weitere Verweise auf Anhänge und Artikel. Diese sind oben in Blau gekennzeichnet. Bevor wir jedoch einen Blick auf die Verweise werfen, möchten wir die oberen Punkte kurz kommentieren.

zu 1)
Im Anhang I werden Sie ein etwas längere Liste mit Anforderungen finden. Nicht jede wird auf Ihr Produkt zutreffen, d.h. zunächst müssen Sie bewerten welche der Anforderungen für Sie gültig sind und anschließend Maßnahmen definieren und beschreiben, wie Sie die diese Anforderungen erfüllen. Dafür gibt es auch einen Begriff. Risikobeurteilung. Wenn Sie ein Produkt auf den Markt bringen möchten, machen Sie im Grunde nichts anderes, als Anforderungen zu sammeln, zu bewerten, Ihr Produkt anschließend nach den Ergebnissen zu entwickeln. Damit Sie jedoch am Ende sicherstellen können, dass Ihr Produkt den Anforderungen entspricht müssen an einer Stelle Maßnahmen definiert und dokumentiert sein, die die Erfüllung der Anforderungen bestätigen. Die kann z.B. in Form eines Validierungsplans erfolgen. Wenn Sie auf die oder ähnlicher Weise Ihre Produkte bereits entwickeln, dann haben Sie die Risikobeurteilung, vielleicht ohne es zu wissen, bereits implementiert. Denn diese macht im Grunde genau das Gleiche. Es kommen evtl. nur Anforderungen und in dem Zusammenhang natürlich auch Maßnahmen, die Sie vorher evtl. nicht berücksichtigt haben hinzu.

zu 2)
Mit technischen Unterlagen ist Ihre interne Dokumentation gemeint. Diese muss in einer Qualität vorliegen, in der nachvollziehbar ist, wie Ihre Maschine entwickelt wurde. D.h. es muss eine systematische Vorgehensweise erkennbar sein, in der z.B. die Behörden nachvollziehen können, dass Anforderungen entsprechend identifiziert, bewertet und entsprechend Umgesetzt wurden. Daher ist es auch nicht überraschend, dass die Risikobeurteilung eine der Kernforderungen der Maschinenrichtlinie ist.

zu 3)
Wenn die Maschinenrichtlinie von den erforderlichen Informationen spricht, dann meint sie die Dokumentation, die Sie an den Kunden herausgeben. Die Betriebsanleitung wird hier speziell genannt, da diese die hauptsächliche Informationsquelle für den Kunden ist. Daher werden durch die Maschinenrichtlinie an den Inhalt der Betriebsanleitung detaillierte Anforderungen gestellt. Bei einem guten Entwicklungsprozess, sind weite Teile der Betriebsanleitung und der erforderlichen Informationen das Ergebnis Ihrer Planung. Der einzige Mehraufwand der entstehen darf, ist der der technischen Redaktion um die Betriebsanleitung in die entsprechende Form zu bringen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich Kosten für die Übersetzung der Betriebsanleitung in die Sprache des Landes in der die Maschine in Verkehr gebracht wird. Dies ist eines der Forderungen der Maschinenrichtlinie bzgl. der Betriebsanleitung.

zu 4)
Die Maschinenrichtlinie kennt drei Konformitätsbewertungsverfahren, auf die wir später im Detail eingehen. Welches Verfahren eingesetzt wird, hängt größten Teils davon ab, für wie gefährlich die Richtlinie Ihr Produkt einstuft. Dazu später mehr.

zu 5) und 6)
Die Ausstellung der Konformitätserklärung und der CE-Kennzeichnung ist der letzte Schritt im Prozess. Damit bestätigen Sie, dass Ihr Produkt mit dieser und evtl. weiteren Richtlinien oder Verordnungen die Sie in der Konformitätserklärung benennen, konform ist. Es handelt sich dabei nicht um ein Gütesiegel oder ein Zertifikat, sondern um eine Erklärung des Herstellers, dass er die Anforderungen der Richtlinie erfasst und umgesetzt hat.

Absatz 2

"Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist." So der Text der Maschinenrichtlinie.

Dieser Absatz macht klar, dass eine unvollständige Maschine nicht mit einer Maschine gleichzusetzen ist und entsprechend auch der Prozess der Entwicklung und Dokumentation entsprechend abweicht. Daher gilt für eine unvollständige Maschine Artikel 13 und nicht wie bei den anderen Kategorien (z.B. Maschine oder Sicherheitsbauteil) Artikel 12 der Maschinenrichtlinie.

Absatz 3

"Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt." So der Text der Maschinenrichtlinie.

Der Absatz stellt klar, dass Sie als Hersteller oder Bevollmächtigter auch den entsprechenden Einfluss auf die Prozess und die Organisationen haben müssen, die an der Produktentstehung beteiligt sind. Damit wirkt die Richtlinie z.B. auch Alibi-Funktionen von CE-Beauftragten entgegen. Nach dem Motto, wir haben da jemanden der kümmert sich darum. Hat dieser jemand, jedoch keine Befugnisse im Unternehmen um sicherzustellen, dass die Richtlinie umgesetzt wird und auch sonst keine Stelle im Unternehmen, die dies auf Grundlage der Beratung des CE-Beauftragten macht, kann davon ausgegangen werden, dass eine CE-Kennzeichnung des Produktes nicht gerechtfertigt ist.

Absatz 4

Mit diesem Absatz möchte die Maschinenrichtlinie wahrscheinlich klarmachen, dass egal wievielen Richtlinien Sie gerecht werden müssen, eine CE-Kennzeichnung ausreichend und gewünscht ist. Die Kennzeichnung erfolgt üblicherweise über das Typenschild. In der Konformitätserklärung geben Sie dann jedoch an, welche Richtlinien und/oder Verordnungen Sie angewendet haben.

Weiteres Vorgehen

Wir haben hier den Artikel 5 betrachte und haben dadurch einen Überblick über unsere Pflichten und Rechte als Hersteller erhalten. Es ist jedoch nur ein Überblick. Für eine weitere Detaillierung sind im Artikel 5 entsprechende Verweise enthalten. Wir empfehlen sich zuvor mit den Artikeln die verwiesen sind zu befassen, bevor Sie in die Anhänge gehen. Dadurch erhalten Sie einen besseren Überblick und können dann über die Anhänge ins Detail gehen. Folgende Artikel werden von Artikel 5 aus verwiesen:

Artikel 12: Der Artikel behandelt die richtige Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahrens für Ihr Produkt. Dieser Artikel findet jedoch keine Anwendung auf unvollständige Maschinen.
Artikel 13: Möchten Sie eine unvollständige Maschine auf den Markt bringen, ist das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 zu durchlaufen.
Artikel 16: Hier wird definiert, wie eine CE-Kennzeichnung an einer Maschine zu erfolgen hat.

Erinnern Sie sich noch an Artikel 1 der Maschinenrichtlinie in der der Anwendungsbereich definiert ist? Ein Beispiel ist aus dem Anwendungsbereich ist z.B. das Sicherheitsbauteil. Wenn wir uns jetzt oben die Tabelle ansehen, scheint die Richtlinie durch Artikel 12 und 13 juristisch nur noch zwischen Maschine und unvollständige Maschine zu unterscheiden. Damit ist ein Sicherheitsbauteil oder z.B. eine auswechselbare Ausrüstung eine juristische Maschine.

Artikel 12 - Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

Artikel 12 kennt drei Arten von Konformitätsbewertungsverfahren:

  1. Interne Fertigungskontrolle
  2. EG-Baumusterprüfverfahren sowie interne Fertigungskontrolle
  3. Umfassende Qualitätskontrolle

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, welches Verfahren für Ihr Produkt relevant und sinnvoll ist. Um dies zu bewerten müssen Sie den Anhang IV der Richtlinie durchsehen. Dieser enthält eine Liste von Maschinen, die die Richtlinie für gefährlicher einstuft, als anderen Maschinen. Schauen wir uns die Unterschiede doch mal an.

zu 1)
Die interne Fertigungskontrolle können Sie nur anwenden, wenn Ihr Produkt nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelistet ist. Was die interne Fertigungskontrolle für Sie bedeutet können Sie dem Anhang VIII der Richtlinie entnehmen. An dieser Stelle möchten wir die Richtlinie zitieren.

  1. Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen.
  2. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Interessant ist, dass bei der Erstellung der technischen Unterlagen in Punkt 1 der Hersteller sowie der Bevollmächtigte angesprochen wird. Beim Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen in Punkt 2 wird nur noch der Hersteller erwähnt. Auch dies ist wieder ein Indiz, dass die Richtlinie klarstellen will, dass der Hersteller immer eine gewisse Verantwortung trägt. Bezogen auf die Prozesse und die Sicherstellung der Prozesse ist damit die Geschäftsführung gemeint. Diese trägt also die Verantwortung für den Herstellungsprozess und das die entsprechenden Mittel für die Umsetzung zur Verfügung stehen.

zu 2)
Das EG-Baumusterprüfverfahren kommt in Frage, wenn sich Ihr Produkt in der Liste aus dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie befindet. Durch dieses Verfahren prüft eine benannte Stelle auf der Grundlage Ihrer technischen Dokumentation und den anzuwendenden harmonisierten Normen zu dieser Richtlinie. Die Qualitätssicherung innerhalb Ihres Unternehmens erfolgt weiterhin über die interne Fertigungskontrolle.

zu 3)
Die umfassende Qualitätskontrolle kommt genau wie das EG-Baumusterprüfverfahren, dann in Frage, wenn sich Ihr Produkte in der Liste aus Anhang IV der Maschinenrichtlinie befindet. Der Unterschied zum EG-Baumusterprüfverfahren ist, dass zusätzlich auch Ihr Qualitätssicherungssystem im Unternehmen geprüft wird. Die Maschinenrichtlinie definiert das wie folgt.

"Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind in einer Dokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -aufzeichnungen einheitlich angewandt werden."

Kurzes Fazit zum Prozess

Auch wenn Sie sich nicht, was in den meisten Fällen der Fall sein wird, nicht für die "Umfassende Qualitätskontrolle" entscheiden, sollten Sie bedenken, dass die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem auch für die interne Fertigungskontrolle gelten. Im Falle eines Schadens, sind Sie gut beraten, wenn Sie nachweisen können, dass die Sicherheit Ihrer Produkte nicht dem Zufall geschuldet ist, sondern Ihr Unternehmen ein einheitliches Qualitätssicherheitssystem besitzt.

Artikel 16 - CE-Kennzeichnung

Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist der letzte Schritt nach Artikel 5 der Richtlinie. Bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht werden kann. Bei der CE-Kennzeichnung sind einige Details zu berücksichtigen, die entweder im Artikel 16 selbst genannt werden oder im Anhang III der Richtlinie konkretisiert werden. Im Folgenden sollen die Anforderungen aus der Richtlinie kurz erläutert werden.

Sichtbar, leserlich und dauerhaft
Die CE-Kennzeichnung sollten Sie möglichst an der Stelle anbringen, an der Sie auch ihr Unternehmen mit Name und Anschrift verewigen. Das sollte in den meisten Fällen das Typenschild sein.

Sichtbar: Verstecken Sie ihr Typenschild mit der CE-Kennzeichnung nicht. Setzen Sie es genau an die Stelle, an der es jeder auf den ersten Blick sehen kann. Bitte bringen Sie das Typenschild immer außerhalb an der Maschine an. Innerhalb der Maschine, z.B. in einem Schaltschrank, gilt nicht mehr als sichtbar.
Leserlich: Im Anhang III fordert die Maschinenrichtlinie eine Mindesthöhe von 5mm des CE-Zeichens gefordert. Sie erlaubt auch Ausnahmen, wenn die Maschine sehr klein ist. Stellen Sie sicher, dass die Schrift eine ausreichende Größe hat und die Auflösung ausreichend ist um das Zeichen eindeutig zu erkenne.
Dauerhaft: Ihre CE-Kennzeichnung sollte möglichst nicht nach dem ersten Gebrauch der Maschine verschmieren, oder mit der Zeit abgehen. Vermeiden Sie daher, Ihr Typenschild zu kleben. Gut geeignet sind Schilder aus Metall, die Sie dann auf die Maschine nieten. Alternativ können Sie die Kennzeichnung auch direkt auf die Maschine gravieren.

Eindeutigkeit
Im Anhang III der Maschinenrichtlinie ist genau beschrieben, wie das CE-Zeichen aussehen muss. Es gibt sozusagen eine Konstruktionsvorschrift. Sie können also nicht einfach die Buchstaben "C" und "E" beliebig aufdrucken. Ein berühmtes Beispiel für ein ähnliches Symbol, ist das für China Export. Dieses Zeichen ist dem der CE-Kennzeichnung fast identisch. Einziger Unterschied ist, dass die beiden Buchstaben etwas näher zusammenliegen. D.h. für Sie, egal welche Zeichen Sie an Ihre Maschine anbringen müssen, sorgen Sie dafür, dass keine Verwechslungen mit dem CE-Kennzeichen auftreten können. Der beste Platz für die CE-Kennzeichnung ist das Typenschild auf dem auch der der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens aufgeführt sind.

Konformitätserklärung für eine Maschine

Der Aufbau der Konformitätserklärung hängt zu einem kleinen Teil davon ab, welches Konformitätsberwertungsverfahren, bzw. welches Modul Sie gewählt haben. Ansonsten ist der Aufbau identisch und enthält die in den nächsten Kapiteln beschriebenen Informationen.

Hinweis:
Für die Erstellung einer Konformitätserklärung stellen wir Ihnen Word Vorlagen oder auch eine kostenlose und kommerziell nutzbare Software zur Verfügung. Die beiden unteren Links leiten Sie auf die gewünschte Seite für den Download weiter:

Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift

Jede Maschine hat einen Hersteller, der im Grunde die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung des Produktes trägt. Dieser muss mit seiner Firmenbezeichnung und der vollständigen Anschrift in der Konformitätserklärung benannt werden. Sollten Sie für die Ausführung mindestens einer aus der Maschinenrichtlinie hervorgehenden Pflichten ein Unternehmen oder eine Person beauftragen, ist auch diese mit vollständiger Anschrift und Name zu benennen.

Person die bevollmächtigt ist, die technische Dokumentation zusammenzustellen

Das ist neben der "Geschäftsführung" die einzige Person, die von der Maschinenrichtlinie gefordert wird. Ihre Aufgabe liegt darin, die technische Dokumentation zusammenzustellen. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass diese Person die Dokumentation erstellt oder sogar dafür verantwortlich ist. Sie muss lediglich sicherstellen, dass sie vorhanden ist und weiß wo sie liegt. Im Falle eines Schadens, ist sie der erste Ansprechpartner für die Behörden, wenn es darum geht entsprechende Unterlagen bereitzustellen.

Bei der technischen Dokumentation handelt es sich nicht um die reine Kundendokumentation, wie z.B. der Betriebsanleitung. Hier ist die gesamte Dokumentation gemeint, mit der Sie nachweisen, dass die Maschine den Anforderungen der Richtlinie genügt.

Stellen Sie also in Ihrem Unternehmen sicher, dass Ihre Dokumentation systematisch erstellt wird. Denn die Tatsache, dass eine solche Person gefordert wird, setzt natürlich voraus, dass ihr jemand sagt welche Dokumentation zusammenzustellen ist.

Beschreibung und Identifizierung der Maschine

Wenn Sie eine Konformitätserklärung erstellen, sollte natürlich auch für jeden ersichtlich sein, für welches Produkt Sie die Konformitätserklärung ausgestellt haben. Folgende Angaben sind dabei nützlich und müssen in der Konformitätserklärung enthalten sein:

  • Allgemeine Bezeichnung der Maschine
  • Funktion der Maschine in ein paar kurzen Sätzen
  • Modell
  • Seriennummer
  • Handelsbezeichnung

Es ist sehr wichtig, dass die Konformitätserklärung Ihrer Maschine eindeutig zugewiesen werden kann. Und dabei spielt nicht nur die Zuweisung an sich eine wichtige Rolle, sondern auch die Feststellung des Ausführungszustandes der Maschine zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung. Stellen Sie sich vor, es kommt zum Schadensfall an einer Ihrer Maschinen, die der Kunde nachträglich geändert hat. Nach Anfrage durch die Behörde zieht der Kunden nun Ihre Konformitätserklärung heraus. Ist die Identifizierung und die Beschreibung nicht eindeutig und damit mit Ihrer technischen Dokumentation nicht abgleichbar, kann es Ihnen nun passieren, dass Sie tatsächlich für die nachträglichen Anpassungen des Kunden verantwortlich gemacht werden können, da Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Anlage nicht so ausgeliefert haben.

Angabe von Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen

Es muss mindestens ein Satz enthalten sein, indem der Hersteller die Übereinstimmung seines Produktes mit dieser Richtlinie bestätigt. Wenn nun weitere Richtlinien und/oder andere einschlägigen Bestimmungen, wie z.B. eine Verordnung angewendet werden, sind diese ebenfalls in dieser Konformitätserklärung zu erwähnen. Wichtig, geben Sie die Richtlinien immer mit ihrer Referenz aus dem EU-Amtsblatt an.

Angabe der harmonisierten Normen

Für jede Richtlinie gibt es eine Liste von harmonisierten Normen. Die Anwendung solcher Normen löst im ersten Moment eine Unschuldsvermutung aus. D.h. es wird davon ausgegangen, dass die Schutzziele, die durch diese Normen behandelt werden auch von der Maschine erfüllt werden. Selbst im Schadensfall liegt die Beweislast erstmal auf der Gegenseite.

Auch wenn die Anwendung der harmonisierten Normen freiwillig ist, sollten Sie immer bedenken, dass diese die Messlatte für eine sichere Ausführung der Maschine sind. Selbst wenn Sie also nach eigenen Standards haben, müssen Sie nachweisen und dokumentieren, dass Sie mindestens gleichwertig zu den harmonisierten Normen entwickelt und gebaut haben. Sie kommen also um das lesen und verstehen der harmonisierten Normen sowieso nicht herum.

Auch hier gilt, geben Sie die Normen immer mit der Referenz und der entsprechenden Datierung aus dem EU-Amtsblatt an. Nur so können Sie auch nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung auch die aktuelle Norm angewendet haben.

Sie sollten in der Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie auch die harmonisierten Normen angeben, die Sie nach den anderen Richtlinien oder einschlägigen Bestimmungen angewendet haben.

Person die berechtigt ist, diese Konformitätserklärung auszustellen

Am Ende muss die Konformitätserklärung auch unterschrieben werden. Die Richtlinie sagt, dass dies eine Person sein muss die dazu berechtigt ist. In einem Unternehmen, wie z.B. einer GmbH oder AG ist damit ersteinmal ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes gemeint. Selbstverständlich kann dies auch an eine andere Person delegiert werden, die mit den entsprechenden Pflichten beauftragt wird. Natürlich nur, wenn dieser Person durch die Geschäftsführung auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt werden um seine Pflichten zu erfüllen.

Die Person kann daher aus dem eigenen Unternehmen stammen oder aus einem fremden bevollmächtigten Unternehmen. Wichtig ist nur, dass eine Beauftragung erfolgt, die sicherstellt, dass die Pflichten und Rechte dieser Person mit den entsprechend Vollmachten geregelt sind.

Folgende Angaben sollte die Konformitätserklärung zu der berechtigten Person enthalten:

  • Vor- und Nachname
  • Funktion in ihrem Unternehmen
  • Namen des Unternehmen für welches sie tätig ist
  • Die Unterschrift

Quellen

[1] Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17 Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)